Satzung

Stand: 19.07.2021

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

ASF
A K A D E M I E S T E I N W A L D – F I C H T E L G E B I R G E
für Wirtschaft, Technik und Kultur
Kommunikationszentrum des Mittelstandes e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wunsiedel einzutragen.
Sitz des Vereins ist Marktredwitz.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Berufs- und Volksbildung,
  • die Förderung kultureller Zwecke einschließlich der Erhaltung von Kulturwerten und der Denkmalpflege
  • Der Satzungszweck wird insbesondere angestrebt durch:

Förderung und Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren für alle mit der mittelständischen Wirtschaft kommunizierenden Personen und Einrichtungen auf technischen, kaufmännischen und für den Verein relevanten Gebieten, wie z.B. Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur, Völkerverständigung, Umwelt- und Landschaftsschutz durch die Profilierung der Region Steinwald – Fichtelgebirge als Kultur- und Lebensraum und dessen wirtschaftliche Darstellung.

Organisation der Kommunikation initiativer, engagierter Menschen und Institutionen in Gesellschaft und Wirtschaft der Region Steinwald- Fichtelgebirge zu relevanten Partnern im Europäischen Bereich zur Förderung der Berufs- und Volksbildung und Entwicklung der Wirtschafts- und Lebensverhältnisse in der Region Steinwald- Fichtelgebirge durch Pflege der kulturellen Substanz und Identität dieser Region.


§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person sowie Vereinigung werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder des Vereins haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im voraus zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in einem  Bekanntmachungsblatt bzw. der örtlichen Tageszeitung erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

d) Wahl von 2 Kassenprüfern,
Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

e) jede Änderung der Satzung,

f) Entscheidung über die eingereichten Anträge,

g) Festlegung der Aufgaben und Schwerpunkte für die Vereinsarbeit im kommenden Jahr,

h) Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden,wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.


§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1.Kassierer und dem 2. Kassierer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und einer Anzahl von durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu wählenden Beisitzern.
  5. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Kostenerstattung für die Tätigkeit des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes wird gesondert geregelt.


§ 9 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, wenn das Mitglied eine natürliche Person ist; es kann sich jedoch durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ist das Mitglied eine juristische Person oder eine Vereinigung, so wird sie durch ihre Vertretungsorgane in vertretungsberechtigter Zahl oder durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen.
  2. Über Tagesordnungspunkte, die nicht satzungsgemäß angekündigt worden sind, findet eine Beratung und Beschlussfassung nur statt, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Abwesende Mitglieder können innerhalb von einem Monat nach Zugang des Protokolls über die Beschlussfassung schriftlich bei dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung widersprechen. In diesem Fall bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit einer erneuten Beschlußfassung auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der dieser Punkt ordnungsgemäß angekündigt werden muss.
  3. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß geladen ist, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wird.
  4. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Es soll den  wesentlichen Inhalt der Sitzung, inbesondere die Beschlüsse, enthalten.

Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie des Protokolls auszuhändigen. Enthält das Protokoll Beschlüsse, so ist es jedem Mitglied zu übersenden.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.


§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

a) durch Tod eines natürlichen Mitgliedes,

b) durch Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung,

c) durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,

d) durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes.

Der Ausschluss ist dann möglich, wenn das Vereinsmitglied mit Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten in Verzug ist und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. Der Ausschluss kann auch erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

Ein ausscheidendes Vereinsmitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.


 §12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marktredwitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag von 5.000,– € nicht überschreitet.

Verbindlichkeiten über diesen Betrag und Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Marktredwitz, den 19.07.2021